Allgemeinen Geschäftsbedingungen für WayTec Installation

I. Leistungs- und Reparaturbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken
(Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18 299, DIN 18 382 und
DIN 18 384 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ auszugsweise auch Teil C
(VOB/B bzw. VOB/C).
1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur an
nähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde
ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie
dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise
mißbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen
unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
2. Termine
2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch
Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch
Änderungen sowie das Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigungen u.a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung
notwendig sind.
2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3
VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde
nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist
den Auftrag entziehen wird.
3. Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit),
wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte,
3.2 ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist,
3.3 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt,
3.4 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde,
3.5 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich der
Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
4. Gewährleistung und Haftung
4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die keine Bauleistungen sind, und für
eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für Bauleistungen gilt die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.
4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu
setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung
und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht.
4.3 Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verp ichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des
Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
4.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag
zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der P ichtverletzung des Unternehmers oder
wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
4.5 Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen P ichtverletzung des
Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen P ichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters bzw.
Erfüllungshilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für
Schäden, die auf einer grob fahrlässigen P ichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen bzw.
grob fahrlässigen P ichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluß oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden,
Schäden durch höhere Gewalt (z. B. Blitzschlag), Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer
oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung.
Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Ein üsse.
4.6 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das Einverständnis des Werkunternehmers Änderungen an
den Leistungen vorgenommen werden.
4.7 Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muß der Kunde unverzüglich, spätestens 10
Werktage nach Eintritt der Erkennbarkeit bei Abnahme oder Inbetriebnahme, dem Werkunternehmer schriftlich
anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.
4.8 Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem Gegenstand, soweit ihn oder seine
Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Fall der Beschädigung ist er zur lastenfreien Instandsetzung verp ichtet.
Ist dies unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert
am Tag der Beschädigung zu ersetzen. Dasselbe gilt bei Verlust; Ziffer I, 62 dieser Bedingungen bleibt unberührt.
Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden, sind ausgeschlossen,
sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Werkunternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die
Gewährleistungsfristen gelten auch für evtl. Ansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver
Vertragsverletzung und unerlaubten Handlungen.
4.9 Gewährleistung und Haftung bei Bauleistungen
Die Gewährleistung und Haftung richtet sich ausschließlich nach § 13 VOB/B.
6. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen
Sachen
6.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des
Auftrags in seinem Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus
früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das
Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
6.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer
mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der
Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verp ichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht
fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung
zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner
Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
7. Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält
sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des
Werkunternehmens aus dem Vertrag vor.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verp ichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht
nach, kann der Werkunternehmer vom Kunden den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile
herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgte die Reparatur beim
Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen.
Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Punkt
7 Abs. 2 entsprechend.
8. Preise und Zahlungsbedingungen
8.1 Die angegebenen Endpreise verstehen sich inkl. Mehrwertsteuer.
8.2 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein
Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht
erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von
Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
8.3 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat dauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten
Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die
Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom
Kunden zu leisten.
II. Verkaufsbedingungen
1. Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem
Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen für alle
Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Gegenstand – z. B. auf Grund
von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen – nachträglich erwirbt. Bis zu dieser Erfüllung
dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei
nichtquali zierten Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung
untersagt.
Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverlauf unter
der Voraussetzung gestattet, daß die Forderung aus dem Weiterverkauf einschließlich sämtlicher Nebenrechte in
Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an diesen abgetreten wird Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Gegenstandes berechtigt,
so lange er seinen Verp ichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug
be ndet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verp ichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt
nicht nach, kann der Verkäufer den Gegenstand vom Kunden herausverlangen und nach Androhung mit
angemessener Frist den Gegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich
verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister
eingetragenen Kunden als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Sämtliche
Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Gegenstandes trägt der Kunde.
Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Gegenstandes oder bei Ausübung des
Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und
den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die
zur Aufhebung einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von
Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die P icht, den Gegenstand während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und
erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen.
Der Verkäufer verp ichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden
Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.
2. Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist
zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen
verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung mit
Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen.
Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer
als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten,
Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
3. Gewährleistung und Haftung
3.1 Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegenstände und Anlagen beträgt 6 Monate ab
Auslieferungstag. Offensichtliche Mängel müssen jedoch innerhalb 10 Werktagen nach Inbetriebnahme gerügt
werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Gewährleistungsarbeiten werden ohne
Berechnung von Kosten durchgeführt. Transport- und Wegekosten werden für tragbare Gegenstände im
geschäftsüblichen Einzugsbereich nicht übernommen, wenn sie den Verkaufspreis des Gegenstandes übersteigen
würden.
3.2 Bei Gewährleistungsansprüchen hat auf Verlangen des Kunden der Verkäufer, sofern der Mangel mit verfügbaren
Ersatzteilen nicht innerhalb von 6 Wochen beseitigt werden kann oder der Verkäufer die Nachbesserung ablehnt bzw.
unzumutbar verzögert, kostenlos Ersatz zu liefern. Im Fall des Fehlschlagens der Ersatzlieferung (Unmöglichkeit oder
unzumutbare Verzögerung durch den Verkäufer) kann der Kunde wahlweise Herabsetzung des Vertrages verlangen.
3.3 Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese unverzüglich durch Vorlage der Rechnung
oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht werden.
3.4 Punkt 5.1.4 der Leistungs- und Reparaturbedingungen (vorstehend unter I.) gilt sinngemäß 3.5 Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den Gegenstand erlischt dann nicht,
wenn der Kunde eine entsprechend substantierte Behauptung des Verkäufers, daß der Eingriff in den Gegenstand
den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.
3.6 Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche des Kunden einschließlich etwaiger
Schadenersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Nachbesserung bzw.
Ersatzlieferung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der
Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung oder
unerlaubter Handlungen zugunsten des Verkäufers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.
3.7 Beim Verkauf von gebrauchten Gegenständen wird der Verkäufer den Kunden nach bestem Wissen und
Gewissen über den Gebrauchswert des Gegenstandes beraten. Soweit der Verkäufer nicht gesetzlich zwingend
haftet oder etwas anderes vereinbart wird, ist jede Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen.
4. Rücktritt
4.1 Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten:
4.1.1 wenn er durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder durch einen sonstigen Umstand, den er nicht zu
vertreten hat und der für die Fertigstellung des Gegenstandes von erheblicher Bedeutung ist, die Lieferung nicht
ausführen kann,
4.1.2 wenn der Kunde einen schriftlich vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14 Tage überschreitet und eine
ihm gesetzte Nachfrist von mindestens 14 Tagen verstreichen lässt,
4.1.3 wenn der Kunde wahrheitswidrige Angaben über seine Person, seinen Verdienst oder seine Verp ichtungen
gemacht hat, die das Einhalten der Zahlungsp ichten gefährden.
4.2 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer schuldhaft die vom Kunden um eine
angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung verlängerte Lieferfrist nicht einhält. Bei Lieferhindernissen infolge
von höherer Gewalt, Streik und Aussperrung liegt kein Verschulden vor – in solchen Fällen verlängert sich die
Lieferzeit angemessen. Steht die Nichtausführbarkeit auf Grund solcher Umstände fest, kann der Kunde
zurücktreten. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Gegenstände termingerecht zum Versand bereitstehen.
4.3 Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verp ichtet, die voneinander empfangenen Leistungen
zurückzugewähren. Der Kunde hat im Fall seines Rücktritts dem Verkäufer für die infolge des Vertrags gemachten
Aufwendungen sowie bei erfolgter Lieferung für die Beschädigung des Gegenstandes Ersatz zu leisten, welche durch
ein Verschulden des Kunden oder durch einen sonst von ihm zu vertretenden Umstand verursacht sind. Für die
Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene
Wertminderung des Gegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.
III. Preise und Zahlungsbedingungen für Verkäufe
und Leistungen
1. Die angegebenen Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers inkl.
Mehrwertsteuer. Kosten für Versicherung, Fracht und Zoll ab Lieferort können getrennt berechnet werden.
2. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen
sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. In solchen Fällen wird die gesamte Restschuld sofort
zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mindestens mit 2 aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug
gerät 3. Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Ec
Schecks („eurocheque-System“) und Wechsel werden nur
zahlungshalber angenommen, erstere nur gegen Vorlage einer gültigen ec
Scheckkarte („eurocheque-System“) und
letztere nur nach besonderer Vereinbarung.
4. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverp ichtungen in Verzug, so hat dieser dem Werkunternehmer bzw.
Verkäufer den entstandenen Verzugsschaden mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses zu ersetzen.
IV. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen mit Kau euten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Trägern von öffentlich
rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.